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Kindergeld Student Kind 2026: Der Anspruch im Studium
Wenn das Kind die Schule beendet und anfängt zu studieren, fragen sich viele Eltern: Läuft das Kindergeld einfach weiter? Ja, es läuft weiter, aber es gibt ein paar Dinge zu beachten. Die Altersgrenze, die nötigen Nachweise und Sonderfälle wie Studienwechsel oder Zweitstudium sind wichtig zu kennen.
Kindergeld während des Studiums - Grundregel
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ihr studierendes Kind, solange das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist. Das Studium gilt als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts, und damit als anspruchsbegründende Tätigkeit.
Das gilt für:
- Bachelorstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen
- Masterstudiengänge (als Erststudium oder direkt anschließend)
- Studiengänge an Verwaltungsfachhochschulen
- Duale Studiengänge
Wichtig: Beim Kindergeld für studierende Kinder kommt es nicht darauf an, ob das Kind selbst Geld verdient oder BAföG bekommt. Das Einkommen des Kindes hat seit 2012 keinen Einfluss mehr auf den Kindergeldanspruch.
Bis zu welchem Alter gilt das?
Die Altersgrenze für Kindergeld während des Studiums ist klar geregelt: Das Kindergeld wird höchstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt.
Ab dem Monat, in dem das Kind 25 wird, endet der Anspruch automatisch, auch wenn das Studium noch läuft. Es gibt hier keine Übergangszeit.
Ausnahme: Grundwehrdienst oder Zivildienst Wer zwischen Schule und Studium Grundwehrdienst oder anerkannten Zivildienst geleistet hat, bekommt die Altersgrenze entsprechend verlängert, maximal um die Dauer des Dienstes, also bis zu 27 Jahren.
Alle Details zur Frage wie lange Kindergeld insgesamt gezahlt wird, findest du unter Kindergeld wie lange.
Was muss bei der Familienkasse gemeldet werden?
Damit das Kindergeld während des Studiums weitergezahlt wird, musst du der Familienkasse regelmäßig nachweisen, dass dein Kind noch immatrikuliert ist.
Erforderliche Dokumente:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (jedes Semester neu)
- Bei Studienwechsel: Exmatrikulationsbescheinigung der alten Hochschule und Immatrikulationsbescheinigung der neuen
Die Familienkasse fordert diese Bescheinigungen oft automatisch an, manchmal auch per Brief an dich als Elternteil. Wenn du keinen Brief bekommst, schick sie trotzdem proaktiv ein, um Unterbrechungen in der Auszahlung zu vermeiden.
Manche Familienkassen akzeptieren die Bescheinigung auch digital über das Familienportal. Informationen zu den Beantragungswegen findest du unter BAföG elternunabhängig.
Kindergeld bei Studienwechsel oder Unterbrechung
Was passiert, wenn das Kind das Studium wechselt oder für eine Zeit unterbricht?
Studienwechsel: Wechselt dein Kind das Studienfach oder die Hochschule, besteht der Kindergeldanspruch grundsätzlich weiter, solange die Altersgrenze nicht überschritten ist. Du musst der Familienkasse den Wechsel mitteilen und die neue Immatrikulationsbescheinigung einreichen.
Freiwillige Unterbrechung (Urlaubssemester): Ein Urlaubssemester alleine führt nicht automatisch zum Wegfall des Kindergelds, das Kind ist ja noch immatrikuliert. Wichtig ist, dass kein Vollzeitjob während des Urlaubssemesters aufgenommen wird.
Krankheitsbedingte Unterbrechung: Wenn das Kind wegen einer Krankheit das Studium unterbrechen muss, kann der Kindergeldanspruch weiter bestehen, vorausgesetzt, das Kind beabsichtigt das Studium danach fortzusetzen. Ein ärztliches Attest ist in solchen Fällen hilfreich.
Kompletter Studienabbruch: Wenn das Kind das Studium ganz aufgibt, endet der Kindergeldanspruch, außer wenn es unmittelbar danach eine neue Ausbildung oder ein neues Studium aufnimmt.
Zweitstudium und Kindergeld
Beim Zweitstudium gelten besondere Regeln. Grundsätzlich besteht der Kindergeldanspruch auch beim Zweitstudium, solange die Altersgrenze von 25 Jahren nicht erreicht ist.
Wichtige Unterscheidung:
- Wenn das Zweitstudium direkt nach dem Erststudium oder der Erstausbildung beginnt und die Wartezeit kurz ist (in der Regel wenige Monate), besteht der Anspruch weiter.
- Wenn zwischen Erststudium und Zweitstudium eine längere Berufstätigkeit liegt, erlischt der Anspruch.
Wer nach dem Bachelorabschluss direkt den Master beginnt, hat in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld, das ist der häufigste Fall.
Aktuelle Informationen zur Kindergeldhöhe findest du unter Kindergeld Höhe 2026.
Studienplatzsuche nach der Schule – Wartezeit und Kindergeld
Zwischen Schulabschluss und Studiumsbeginn liegt oft eine Wartezeit. Viele junge Menschen bewerben sich auf Studienplätze, die erst zum nächsten Semester vergeben werden. In dieser Zeit läuft das Kindergeld weiter – unter einer Bedingung: Das Kind muss nachweislich einen Studienplatz suchen.
Die Familienkasse verlangt in solchen Fällen einen Nachweis über die aktive Bewerbung. Das können sein:
- Bestätigte Bewerbungen bei Hochschulen (z.B. über hochschulstart.de bzw. Stiftung Studienwahl)
- Zulassungsbescheide oder Wartelistenplätze
- Absagebescheide als Nachweis, dass die Person versucht hat, einen Studienplatz zu erhalten
Die Wartezeit ist auf maximal vier Monate begrenzt. Danach müssen Sie nachweisen, dass das Kind sich weiterhin aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht.
Elterngeldbezug des studierenden Kindes und Kindergeld der Eltern
Eine Sondersituation entsteht, wenn das studierende Kind selbst Elterngeld bezieht (also Elternteil wird und gleichzeitig noch studiert). In diesem Fall:
- Das Elterngeld des Kindes hat keine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch der Eltern für dieses Kind.
- Das Kind bleibt im Studium immatrikuliert und erhält Elterngeld als Einkommensersatz.
- Solange das Kind unter 25 Jahre alt ist und immatrikuliert ist, besteht der Kindergeldanspruch der Großeltern weiter.
Diese Konstellation – Großeltern erhalten Kindergeld, Kind erhält Elterngeld – ist rechtlich möglich und wird von der Familienkasse anerkannt.
Kindergeld und das BaföG des Kindes
Das BAföG wird an das Kind ausgezahlt und hat keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch der Eltern. Beide Leistungen können gleichzeitig laufen:
- Die Eltern erhalten weiterhin Kindergeld (255 Euro pro Monat in 2026).
- Das Kind erhält BAföG als separate Bildungsförderung.
Details zur elternunabhängigen BAföG-Variante finden Sie in unserem Artikel Elternunabhängiges BAföG.
Fazit: Kindergeld für studierende Kinder 2026
Das Kindergeld läuft während des Studiums bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter. Der wichtigste Aspekt ist die regelmäßige Kommunikation mit der Familienkasse: Immatrikulationsbescheinigungen jedes Semester einreichen, Änderungen sofort melden und bei Studienabbruch oder -wechsel proaktiv informieren. So läuft das Kindergeld unterbrechungsfrei und es entstehen keine Rückforderungen.
Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Gesetzliche Grundlagen auf gesetze-im-internet.de.
Offizielle Informationen
Alle Regelungen zum Kindergeld während des Studiums findest du direkt bei der Familienkasse:
🔗 Einkommensteuergesetz § 32 EStG (Kinder im Studium)
Häufige Fragen (FAQ)
Ja, solange sich das Kind nachweislich in einer ersten akademischen Ausbildung befindet, haben die Eltern bis maximal zum 25. Geburtstag des studierenden Kindes einen fortlaufenden gesetzlichen Anspruch auf diese finanzielle staatliche Unterstützung.
Um den Ausbildungsstatus fortlaufend nachzuweisen, muss in der Regel jedes neue Semester eine aktuelle und offiziell gestempelte Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule unaufgefordert bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.
Befindet sich das volljährige Kind bereits in einem weiterführenden Zweitstudium, gelten dafür besondere steuerliche Regelungen zur maximalen Arbeitszeit, jedoch besteht bei Einhaltung dieser Vorgaben in vielen Fällen weiterhin ein ungekürzter Anspruch auf die Leistung.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Offizielle Informationen
Für verbindliche Auskünfte besuche die offizielle Seite:
Zur offiziellen Seite (Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit))Verwandte Artikel
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Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 3. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.